Satzung

Satzung des Vereins Queerhaven e.V. in der Fassung vom 18.12.2025

 

Organisationsstatut

Präambel

Der Verein Queerhaven e.V. ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich für Vielfalt, Respekt und gleiche Rechte einsetzen. Der Verein versteht sich als Teil einer bundesweiten und internationalen Bewegung für Akzeptanz von LSBTIQA*-Personen und solidarisiert sich mit Personen, die Diskriminierung erfahren. Zentrale Werte des Vereins sind Offenheit, Demokratie, Menschenwürde und ein fairer, solidarischer Umgang miteinander.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Queerhaven e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Bremerhaven.
  3. Der Verein wird die Eintragung in das zuständige Vereinsregister beantragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Ziele des Vereins.

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung und der Volksbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein wirkt auf die Gleichberechtigung und gesellschaftliche Teilhabe von LSBTIQIA*-Menschen hin und engagiert sich gegen jede Form von Diskriminierung.

(2) Inhalte der Bildungs- und Aufklärungsarbeit.

Zur Verwirklichung seiner Zwecke informiert und klärt der Verein insbesondere über die Lebensrealitäten von gesellschaftlichen Minderheiten auf, darunter insbesondere

  • a) Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierungen (z. B. lesbisch, schwul, bi-, pan-, asexuell),
  • b) Menschen geschlechtlicher Vielfalt und geschlechtlicher Identitäten (z. B. trans*, inter*, nicht-binär, genderqueer, agender u. a.),
  • c) Menschen, die mit HIV leben bzw. eine Aids-Erkrankung haben,
  • d) Menschen, die mit sexuell übertragbaren Infektionen leben,
  • e) Betroffene sexualisierter, trans-, inter- oder homofeindlicher Gewalt und Diskriminierung,
  • f) Betroffene rassistischer/ausländerfeindlicher Gewalt und Diskriminierung,
  • g) Menschen mit Behinderung.

(3) Unterstützung, Beratung, Empowerment.

Der Verein trägt zur seelischen und gesundheitlichen Entwicklung von Menschen jeden Alters bei, die vor Herausforderungen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität stehen, und setzt sich gegen die Stigmatisierung von Menschen mit HIV/Aids ein, damit diese ein Leben in Würde und Freiheit führen können. Ziel ist es, queere Sichtbarkeit zu stärken, spezifische Unterstützungsangebote zu schaffen und ihnen zu ermöglichen, in allen Lebensphasen selbstbestimmt, anerkannt und würdevoll zu leben.

(4) Maßnahmen zur Zweckerfüllung.

Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • a) Öffentliche Veranstaltungen, kulturelle Formate und Demonstrationen – insbesondere die Planung, Organisation und Durchführung des Christopher Street Day (CSD) Bremerhaven,
  • b) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise durch Informationsstände, Publikationen, Aufklärungsbroschüren, digitale Formate, Vorträge, Diskussionsreihen, Workshops, Kampagnen (einschließlich Unterschriften- und
    Sensibilisierungskampagnen),
  • c) Zusammenarbeit und Vermittlung an geeignete Beratungs- und Unterstützungsangebote in Bremerhaven und im Land Bremen sowie an anerkannte Initiativen und Einrichtungen im LSBTIQIA*-Bereich,
  • d) solidarische Unterstützung von Menschen aus den in Abs. 2 genannten Gruppen,
  • e) Vernetzungsarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Bildungseinrichtungen, Kulturträgern und kommunalen Stellen,
  • f) Präsenz bei Veranstaltungen der Stadtgesellschaft,
  • g) die Einrichtung themenspezifischer Arbeitskreise durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Diese Gruppen können auch von Nichtmitgliedern beratend unterstützt werden, besitzen jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit und berichten regelmäßig an Vorstand und Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.

(5) Gesellschaftliche und politische Willensbildung.

Zur Sensibilisierung der Gesellschaft und zur Sichtbarmachung von Vielfalt bringt der Verein seine Anliegen – im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke – gegenüber Gremien der politischen Willensbildung in Bremerhaven und im Land Bremen ein. Er kann hierzu Stellungnahmen zu tagesaktuellen LSBTIQA*-Themen abgeben und sich an Meinungsbildungsprozessen beteiligen, soweit dies der Verwirklichung der in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke dient.

(6) Neutralität.

Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Falle der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Ersatz von nachgewiesenen, notwendigen Auslagen bleibt davon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern zusammen. Eine Mitgliedschaft ist möglich für natürliche Personen, juristische Personen sowie für Vereinigungen, die diese Satzung anerkennen. Nicht
aufgenommen werden natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen, die der Demokratie oder der sexuellen bzw. geschlechtlichen Vielfalt feindselig gegenüberstehen.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen sein. Juristische Personen und Vereinigungen handeln durch eine*n benannte*n Vertreter*in. Sofern es sich um Gruppen oder Organisationen handelt, muss eine natürliche Person schriftlich die Bereitschaft erklären, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten – insbesondere die Zahlung des Mitgliedsbeitrags – zu übernehmen.
Ordentliche Mitglieder besitzen volles Antragsrecht, Rederecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3) Fördermitglieder können ebenfalls natürliche oder juristische Personen sein. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, verfügen jedoch über Antrags- und Rederecht.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Rederecht. Eine Ehrenmitgliedschaft kann neben einer ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft bestehen.
(5) Aufnahmeverfahren.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Aufnahme.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand.

(2) Beendigung.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • a) freiwilligen Austritt,
  • b) Ausschluss,
  • c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung bei juristischen Personen oder Vereinigungen,
  • d) Streichung aus der Mitgliederliste.

(3) Austritt.

Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur mit einer Frist von vier Wochen möglich. Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Ausschluss.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung, die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(5) Streichung.

Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Rechtsfolgen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Bereits gezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht erstattet. Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge bleiben bestehen.

§ 6 Beiträge

(1) Für die Mitgliedschaft im Verein werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge, mögliche Staffelungen sowie Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und bei Bedarf angepasst wird.
(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Fördermitglieder können gesonderte Beiträge festgelegt werden.
(5) In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitgliedern auf Antrag eine Befreiung, Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen gewähren.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Stellung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Eine virtuelle Teilnahme kann eingerichtet werden.

(2) Aufgaben.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen,
  • b) Wahl und Abberufung des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer*innen,
  • c) Entlastung des Vorstands,
  • d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • f) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstands,
  • g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder Organen des Vereins,
  • h) Schwerpunktsetzung der inhaltlichen Vereinsarbeit,
  • i) Beschlussfassung über Finanzpläne für das anstehende Geschäftsjahr.

(3) Einberufung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens acht Wochen angekündigt und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine solche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes und mit Vorschlägen für die Tagesordnung schriftlich verlangt.

(5) Beschlussfähigkeit.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(6) Stimmrecht und Vertretung.

Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Förder- und Ehrenmitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

(7) Anträge.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Über Anträge zur Satzungsänderung, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn diese fristgerecht in der Tagesordnung angekündigt wurden.

(8) Leitung und Protokoll.

Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet, die von den anwesenden Mitgliedern gewählt wird. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich zu machen.

(9) Beschlussfassung.

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 8 Vorstand

(1) Zusammensetzung.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern; sollen mehr Personen im Vorstand sein, wird dies in der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Die genaue Aufgabenverteilung kann durch eine Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.

(2) Wählbarkeit.

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Vorstände.

(3) Amtszeit.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied berufen. Dabei muss gewährleistet sein, dass stets mehr gewählte als kommissarische Mitglieder im Vorstand vertreten sind. Sonst muss umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(4) Vertretung nach außen.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Aufgaben.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören
insbesondere:

  • a) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • c) Führung der laufenden Geschäfte,
  • d) Finanzverwaltung, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
  • e) Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
  • f) Vorbereitung eines Haushalts- bzw. Finanzplans,
  • g) Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Institutionen.

(6) Sitzungen und Beschlüsse.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen können auch digital abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Ehrenamt.

Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden, sofern sie nachgewiesen und angemessen sind.

§ 9 Besondere Zuständigkeiten

(1) Finanzen.

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands übernehmen die Verantwortung für die Finanzangelegenheiten (Kassenführung, Buchhaltung, Erstellung des Jahresabschlusses).

(2) Geschäftsstelle.

Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit eine Geschäftsstelle einrichten und hierfür eine Geschäftsführung bestellen. Diese ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und berichtet regelmäßig.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Zur Kontrolle der finanziellen Geschäftsführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind unabhängig in ihrer Tätigkeit.
(2) Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Kassenbestände und die ordnungsgemäße Mittelverwendung. Über das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht vorgelegt.
(3) Die Kassenprüfer*innen können jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Vereins verlangen.
(4) Ihre Amtszeit entspricht der des Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Änderungen der Satzung, einschließlich Zweckänderungen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderkreis Historisches Museum Bremerhaven e. V. und Queeres Netzwerk Niedersachsen e.V. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zuletzt gewählten Vorstandsmitglieder als Liquidator*innen eingesetzt.